Arbeitssicherheit

Einlagen für Arbeits-Sicherheits-Schuhe

Laut der DGUV-Regel 112-191 (ehem. BGR 191 BG Richtlinie) darf in Arbeits-Sicherheits-Schuhe nur eingelegt werden, was vom Schuh-Hersteller geprüft und zertifiziert zugelassen ist. Diese Bedingung erfüllt die Einlage für den „zivilen“ Schuh nicht.

Kostenträger für diese besondere Versorgung ist NICHT die gesetzliche Krankenkasse, sondern in der Regel de Rentenversicherer (180 Beitrags-Monate geleistet) oder die Bundesagentur für Arbeit. Denn es handelt sich juristisch nicht um ein Hilfsmittel, sondern um eine „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

Wir haben für Sie einen Flyer erstellt, um Ihnen Weg zu Ihren Einlagen zu erleichtern.

Dort bekommen Sie eine Übersicht darüber, welche Unterlagen Sie brauchen, wie der Ablauf ist und wie die Zuständigkeiten sind.

Den Flyer (PDF) können Sie hier herunterladen.